S A T Z U N GS A T Z U N G für den Verein fürArbeitsmarktintegration und Berufsförderung (AIB e. V.)§ 1 Name, Sitz(1) Der Verein führt den Namen “Verein für Arbeitsmarktintegration und Berufsförderung” (AIB e.V.) und hat seinen Sitz in Potsdam.(2) Der Verein wird in das Vereinsregister Potsdam eingetragen.§ 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 3 Zweck, Aufgaben(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, die sich auf am Arbeitsmarkt Benachteiligte richtet. In diesem Sinne wendet sich die Vereinstätigkeit an jüdische Emigranten, Ausländer, Spätaussiedler sowie Langzeitarbeitslose und Jugendliche. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:· Förderung von Integrations- und Bildungsprojekten für diese Zielgruppen,· Förderung und Initiierung von Studien und Analysen zur sozialen und arbeitsmarktpolitischen Situation dieser Zielgruppen,· Organisation von Öffentlichkeitsarbeit, die der obengenannten Zielsetzung dienen,· Förderung mehrsprachiger Orientierungs- und Eingliederungshilfen(2) Es ist nicht Zweck des Vereins, im Sinne einer Beschäftigungsgesellschaft eigene Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durchzuführen und in eigener Trägerschaft gewerbliche Arbeitsplätze zu schaffen und damit eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.§ 4 Gemeinnützigkeit(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die der Satzung und dem Vereinszweck zuwider sind, begünstigen.(4) Der Verein ist ein selbständig wirkender, von Parteien und Weltanschauungen unabhängiger und selbstlos tätiger Verein.§ 5 Mitgliedschaft(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und deren Verwirklichung fördert.(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.(3) Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und Vertretungsrecht in allen Vereinsangelegenheiten.(4) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch ideelle, materielle und finanzielle Leistungen. Sie haben kein Stimmrecht.(5) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Beschluss berufen, wobei eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht entbunden, haben Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten und können als Berater in allen Gremien des Vereins tätig sein. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, wenn sie sich um die Entwicklung des Vereins nachhaltig verdient gemacht haben.(6) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ablehnung Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Dieser Entscheid ist endgültig.(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen durch deren Auflösung.(8) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auf das Ende des Geschäftsjahres.(9) Wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als sechs Monate rückständig bleibt, so kann es durch den Vorstand nur nach einer Anhörung – auf der das Mitglied die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme erhält- ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Dieser Entscheid ist endgültig. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliedersammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme, die bei natürlichen Personen nicht übertragbar ist. Für juristische Personen wird Sitz und Stimmrecht durch einen von vertretungsbefugten Personen schriftlich benannten Vertreter wahrgenommen.(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins mit besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum demgemäß zu behandeln.(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten.· eine Aufnahmegebühr· einen durch 12 teilbaren Jahresmitgliedsbeitrag(1) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.(2) Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.§ 7 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.§ 8 Die Mitgliederversammlung(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung, außer Satzungsänderungen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.(3) Der Mitgliederversammlung obliegen:a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und desb) Berichtes der gewählten Kassenprüfer;c) Entlastung des Vorstandes;d) Wahl des neuen Vorstandes;e) Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfenf) Änderungen der Satzung;g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren;h) Entscheidungen über die eingereichten Anträge;i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;j) Auflösung des Vereins.(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit der Angabe des Grundes beantragt.(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.(6) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegen zu zeichnen ist.§ 9 Der Vorstand(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Zuständigkeiten und der Geschäftsablauf sind in einer Geschäftsordnung geregelt.(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Die Mitgliederversammlung kann in der laufenden Wahlperiode auch die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern vornehmen, sofern dazu ein berechtigtes Interesse vorliegt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.(3) Der Vorstandsvorsitzende führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Mitglied des Vorstandes zugewiesen sind oder ein Geschäftsführer durch Beschluss des Vorstandes bestellt worden ist. Letzterer muss Vereinsmitglied sein. Es ist ferner auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, Funktionsbereiche der Geschäftsführung auf ein Vereinsmitglied mit konkreten Zuständigkeiten und Vollmachten zu delegieren. In solchen Fällen bedarf es einer vertraglichen Regelung.(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden einzeln vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie für die Aufnahme von Krediten und für kreditähnliche Geschäfte kann der Verein auf der Grundlage eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten werden. (5) Der Vorstand kann Arbeitskreise und Kommissionen berufen, die eine beratende Tätigkeit für die zu lösenden Aufgaben in der Arbeitsmarktintegration und Berufsförderung ausüben. Sie bestehen höchstens aus 15 Mitgliedern und sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Zielen des Vereins gerecht wird.(7) Die Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist gilt nicht für außerordentliche Vorstandsitzungen.(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklärt haben. Diese Art von Vorstandsbeschlüssen ist schriftlich niederzulegen und durch den Vorsitzenden zu unterzeichnen.§ 10 Beiträge, Finanzen(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.(2) Der Verein finanziert sich weiterhin durch Teilnehmergebühren, Zuwendungen Dritter, die dem Satzungszweck entsprechen, Einnahmen aus Projekten und Bildungsveranstaltungen, die dem gemeinnützigen Status entsprechen, und Spenden.§ 11 Satzungsänderungen(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen in schriftlicher Form mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.(2) Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder beschlossen werden.§ 12 Auflösung des Vereins(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigenden Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Brandenburg e.V. des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes mit Verwendung zur Förderung der Bildung und Erziehung.§ 13 InkrafttretenDie Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Sie wurde auf der Gründungsversammlung vom 17. Mai 1995 beschlossen und durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 26.April 2000, vom 25.Mai 2004, vom 31.Mai 2005 und vom 25.Mai 2009 verändert.